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  1. Über uns
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

Satzung des DRK OV Hildrizhausen

Satzung
des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg für
die Ortsvereine mit ehrenamtlichem Vorstand
Stand: 03.12.2011
Die Mustersatzung für die Ortsvereine wurde vom Landesausschuss
am 03.12.2011 beschlossen.


Verbandspolitische Ziele der Strategie 2010plus
Mit der Strategie 2010plus hat sich das Deutsche Rote Kreuz zum Ziel gesetzt, sein
Profil zu schärfen und die Steuerung des Gesamtverbandes zu verbessern.
Die Weltkernaufgaben - Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe
und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung –
müssen deutschlandweit flächendeckend sichergestellt werden.
Die vom Präsidialrat des Bundesverbandes zu beschließenden DRKHauptaufgabenfelder
werden über ganz Deutschland hinweg koordiniert, um
flächendeckend in einheitlicher Qualität angeboten zu werden. Dabei ist ein
Wesensmerkmal eines DRK-Profils, stets den Einsatz von Ehrenamtlichen in den
Hauptaufgaben selbst oder in passenden ergänzenden Leistungen sicherzustellen.
Zudem ist stets für eine gesicherte und transparente Wirtschaftsführung und für
einheitliche Standards in der Durchführung Sorge zu tragen.
Die hierfür notwendige Steuerung des Verbandes erfordert dabei zwei
Dimensionen: Die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden und die Führung des
eigenen Verbandes. Darüber hinaus wird das Territorialitätsprinzip neu geregelt.
Für die vier Verbandsstufen wurden jeweils klare Aufgaben und Zuständigkeiten
definiert. Den starken ebenenübergreifenden Entscheidungsorganen des
Ehrenamtes (Präsidialrat, Landesausschuss) wurde eine handlungsfähige
Umsetzungsstruktur auf hauptamtlicher Basis, die Verbandsgeschäftsführungen, zur
Seite gestellt.
Innerhalb der Verbände wird die internationale Vorgabe zur Trennung von Aufsicht
und Exekutive durch das hauptamtliche Vorstandsmodell als Lösung angeboten und
für den Bundesverband implementiert. Das Präsidium ist für die politischen und
verbandlichen Grundsatzentscheidungen und Ziele sowie für die Kontrolle zuständig.
Der Vorstand verantwortet das operative Geschäft.
Für die Untergliederungen besteht, auf deren ausdrücklichen Wunsch, Wahlfreiheit.
Wichtig ist dabei jedoch, dass die Geschäftsführer mindestens eine Kompetenz
nach § 30 BGB erhalten.
Im Regelungsbereich der Eigenorganisation der Gliederungen wird ein Höchstmaß
an Freiheit in der Gestaltung der Landes- und Kreissatzungen belassen.
Ein hohes Maß an Verbindlichkeit besteht dann wiederum im Bereich der
Gemeinnützigkeit, Wirtschaftsführung, Ordnungsmaßnahmen und den Regelungen
zum Schiedsgericht. Dabei wurde das Prinzip „so wenig wie möglich, so viel wie
nötig“ berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis
Präampel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
§ 2 Selbstverständnis
§ 3 Aufgaben
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
4. Abschnitt: Organisation
§ 13 Organe des Ortsvereins
§ 14 Stellung und Zusammensetzung
der Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 17 Ortsvereinsvorstand
§ 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
§ 20 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 21 Fach- und Sonderausschüsse

5. Abschnitt: Rotkreuzgemeinschaften
§ 22 Rotkreuzgemeinschaften
§ 23 Bereitschaften
§ 24 Sozialarbeit
§ 25 Jugendrotkreuz (JRK)
§ 26 Bergwacht
§ 27 Arbeitskreise
6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Ortsvereinsgeschäftsstelle
§ 29 Wirtschaftsführung
§ 30 Vermögenskontrolle und Inventur
§ 31 Gemeinnützigkeit
7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 34 Schiedsgericht
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 35 Gebietsänderungen
§ 36 Auflösung
§ 37 Teilunwirksamkeit
§ 38 Inkrafttreten

Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten
Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den
Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit,
Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten
Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK),
der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es,
menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben
und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen,
vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten
vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu
wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein
universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe
bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuzund
Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale
Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die
strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in
bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet
dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer
Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen
Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen
Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen
gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften
mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise
zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die
Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-,
Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und
gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt
das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären
Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der
Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie
übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf
internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer
Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen
zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die
Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die
Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der
Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft
der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre
humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den
Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu
verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus
den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie
diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken
mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen
Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch
Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es
organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten,
Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre
Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den
Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen
anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-,
Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften
vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen
arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander
aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der
Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und
Wirtschaftsführung.

Vorbemerkung
Vom Präsidium und Präsidialrat des Deutschen Roten Kreuzes e. V. sowie vom
Präsidium und Landesausschuss des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg
e. V. für verbindlich erklärte Vorschriften sind grau unterlegt.
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt
die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
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1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
(1) Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes,
Kreisverband Böblingen e. V. den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein
Hildrizhausen". Er hat seinen Sitz in Hildrizhausen und ist ein nicht
rechtsfähiger Verein. Zur Gründung ist die Zustimmung des Deutschen Roten
Kreuzes Kreisverband Böblingen e. V. erforderlich. Zur Gründung des
Ortsvereins als e. V. ist die Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes
Kreisverband Böblingen e. V. und die Zustimmung des DRKLandesverbandes
Baden-Württemberg e. V. erforderlich, § 12 Abs. 2 der
Satzung des Kreisverbandes. Die Satzungen des Bundes-, des Landes- und
des Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen
(Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und
Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der
übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem
Grund.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Hildrizhausen.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen verwirklicht
eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung
mit §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 19 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 16 Abs.
2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3, § 20 Abs. 3 und § 23 der
Satzung des Landesverbandes und nach § 24 Abs. 9 der Satzung des
Kreisverbandes.
(5) Mitglieder des Ortsvereins sind
- natürliche und juristische Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2)
- sonstige Vereinigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
- Ehrenmitglieder (§ 9)

(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,
Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten
Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen
Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen
Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des
Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen bekennt sich zu den
sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen
(Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und
Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen
Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen ist Mitgliedsverband des
Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Böblingen e. V. Der Ortsverein
Hildrizhausen ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Gemeinschaften,
Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie
deren Mitglieder auf dem Gebiet der Gemeinde Hildrizhausen.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Böblingen e. V.
nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen die Aufgaben
wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren
Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des
Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren
Durchführung im Gebiet des Ortsvereins … und vertritt in Wort, Schrift und
Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen ist über den
Kreisverband Böblingen e. V. ein anerkannter Verband der Freien
Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und
Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und
menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung
der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche
Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und
Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut
des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei.
Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen
Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und
seiner Möglichkeiten (§ 29) insbesondere folgende Aufgaben:1
1 Erweiterungen/Konkretisierungen sind möglich, soweit diese nicht dem Sinn
der Satzungsregelung widersprechen. Insoweit besteht insbesondere für § 3
die Möglichkeit eine Formulierung zu wählen, die vom Finanzamt nicht
beanstandet wird.
- Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der
Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen;
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit,
Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
- Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe,
der Rettung aus Lebensgefahr und Verfolgung mildtätiger Zwecke im
Sinne von § 53 AO. Hierzu gehören:
- Sanitätsdienste, insbesondere Erste Hilfe bei Not- und Unglücks-fällen,
Krankenpflege, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, Ausbildung im
Gesundheitsschutz,
- Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung,
- Mithilfe Pflege- und Betreuungsdienste,
- Unterstützung und Betreuung sozial schwacher Personen, ins-besondere für
Kinder
- Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe,
- Jugendpflege, insbesondere durch Bildung von Jugendrotkreuz-gruppen mit
altersgerechter Jugendarbeit, Einrichtung von Schulsanitätsdiensten und
Schulsozialarbeit, Durchführung von Jugendfreizeiten, Internationaler
Jugendaustausch sowie Heran-führen von Kindern und Jugendlichen an
humanitäres Denken und Arbeiten.
- Projektbezogene Unterstützung beim strukturellen Aufbau nationaler
Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften durch humanitäre und beratende
Hilfsangebote

- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
((1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten
(§ 29) insbesondere folgende Aufgaben:1
- Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale
der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen;
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend;
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen
und Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung auf der örtlichen Ebene gegenüber
Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt im
Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten
Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.
(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 19 Abs. 4 der
Satzung des Kreisverbandes).
(5) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in gegenseitigem Einvernehmen
übertragene Aufgaben durchführen.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von
Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von
Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern
erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der
ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu: sie ist auf allen Ebenen zu
fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit ergänzen sich und dienen
im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des
einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein
sorgt im Einvernehmen mit dem Kreisverband für die Aus-, Weiter- und
Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien,
Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um
1 Erweiterungen/Konkretisierungen sind möglich, soweit diese nicht dem Sinn der Satzungsregelung
widersprechen. Insoweit besteht insbesondere für § 3 die Möglichkeit eine Formulierung zu wählen,
die vom Finanzamt nicht beanstandet wird.

möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu
ermöglichen. *
(3) Als Gemeinschaften gelten:
die Bereitschaften
die Bergwacht
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht
die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
Diese Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien regeln verbindlich
Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie
Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer
Angehörigen.
(4) Alle Angehörigen des Ortsvereins und der Rotkreuzgemeinschaften sind
verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe
leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und
den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu
werden.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem
Präsidium/Vorstand ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe
angehören.2
Die Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein
Hildrizhausen dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter,
Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer
privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der
Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des
übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der
Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1
ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
(6) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein
Hildrizhausen darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision
gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen
* Es besteht die Möglichkeit, in die Satzung zusätzlich aufzunehmen, dass die Mitglieder auf
Beschluss eines Organs des Ortsvereins eine Tätigkeitsvergütung in angemessenem Umfang
erhalten können.
2 Soweit dies den bisherigen Gegebenheiten entspricht, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer
des Ortsvereins auch weiterhin seinem Vorstand als Mitglied, aber ohne Stimmrecht angehören.
Hierbei ist die Trennung von Aufsicht und Exekutive analog des Modells des gemischten
Vorstandes sicherzustellen.

Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar
betrifft.
2. Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen arbeitet mit allen
Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und
vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und
angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen
die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit:
Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche
Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von
allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die
Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem
Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben
zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine,
privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder
teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der
Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese
Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten
Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich
geregelt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere
unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern,
Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen
Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen
zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten
Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne
Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht
verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle
Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht,
die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu
besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des
Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des
Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen,
Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des
Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse
und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die
vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
Die Kosten können dem Mitgliedsverband auferlegt werden, wenn sie durch
pflichtwidriges Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder
leitenden Mitarbeitern des Mitgliedsverbandes veranlasst wurden.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des
Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes
4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen
betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige
Aufsichtsorgan zu erfolgen.
Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich
seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen. Er
führt die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im
Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.
(2) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen
anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen
ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die
Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen
über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu
beachten. Die Partnerschaften des Ortsvereins bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen darf im Gebiet eines
anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des
Landesverbandes, des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen kann in dem Gebiet
eines anderen Ortsvereins des Kreisverbandes mit dessen vorheriger
Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig
werden. Näheres regelt ein Vertrag.


§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner
Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen
zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige
Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele.
Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten
erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer
Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die
Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt
sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des
Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik
Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf
Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen
Organisationen mit nationalem Bezug;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen
Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die
Gestattung seiner Verwendung;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen
über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von
Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der
Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der
Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn
das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse
der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband
einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit
beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung
solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und
aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für
Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit

regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-
Gesellschaften.
3. Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsvereins sind:
1. natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres.
2. juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die
Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder).
3. Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen,
sind Fördermitglieder. Natürliche Personen, die die Aufgaben des
Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 9 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben,
können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins
ernannt werden.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Erfolgt der
Beitritt gegenüber einer Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet bei aktiven
Mitgliedern der Kreisverband im Einvernehmen mit dem Leiter der
Rotkreuzgemeinschaft über die Annahme.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Kreisverband
erworben. Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können mit ihrer und
der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung
Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen
Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des
neuen Ortsvereins.
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 2 genannten
Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die
Mitwirkungsrechte nach §§ 14 - 16.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten
Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der
Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften gelten die gemeinsamen
allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten
Kreuz.
(5) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit
gegen Unfall und Haftpflicht.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt oder Tod der natürlichen Person.
- Auflösung des korporativen Mitglieds.
- Kündigung der Mitgliedschaft.
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband.
- Ausschluss.
(2) Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im
Kreisverband/Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist
von 12 Monaten3 kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer
natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes
schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 34 seinen
Pflichten nicht nachkommt oder
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren
eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Der Ausschlussgrund gem. c) gilt
nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es
kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber
dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss
3 Die Kündigungsfrist darf – ausgehend vom Zeitpunkt der Kündigungserklärung – nicht mehr als
zwei Jahre betragen (vgl. § 39 Abs. 2 BGB).


kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das
Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Fördermitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz
Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf
des zweiten Jahres als ausgetreten.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die
Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
4. Abschnitt:
Organisation
§ 13 Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 14 - 16),
- der Ortsvereinsvorstand 4 (§§ 17 - 19).
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in
dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn
nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung
beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 14 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern im Sinne von § 11
Abs. 2 und den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht
eingeräumt worden ist.
(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung
ist nicht zulässig.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. sie wählt den Ortsvereinsvorstand und einen oder mehrere Abschlussprüfer;
4 Die Aufnahme weiterer Organe ist möglich.
2. sie nimmt den Jahresbericht des Ortsvereinsvorstandes entgegen;
3. sie beschließt über die Jahresrechnung;
4. sie beschließt über die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes;
5. sie beschließt über die Vorlagen des Ortsvereinsvorstandes;
6. sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes (§ 24
Abs. 6 Buchst. a der Satzung des Kreisverbandes) über die Satzung und
Satzungsänderungen, die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus
dem Kreisverband;
7. sie beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes über die Änderung des Vereinsgebiets;
8. sie wählt aus den Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für die
Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren;
9. sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvereinsvorstandes.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder den
Austritt aus dem Kreisverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann
jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung
oder ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder oder
die Hälfte der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes die Einberufung unter
Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Die Einberufung erfolgt durch die Bekanntmachung der
Mitgliederversammlung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Hildrizhausen
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung
oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden
und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim
Ortsvereinsvorsitzenden eingehen. Später eingehende Anträge werden von
der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie dies mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17 Ortsvereinsvorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
1. den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern,
nämlich
- dem Vorsitzenden,
- mindestens einem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Ortsvereinsarzt/den Bereitschaftsärzten,
- dem Schriftführer
- bis zu 2 weiteren Personen;
2. den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag zu wählenden
Vertretern der Rotkreuzgemeinschaften, nämlich
- der Bereitschaftsleiterin und dem Bereitschaftsleiter
auf Vorschlag der Bereitschaftsmitglieder,
- der Sozialleiterin
auf Vorschlag der Mitglieder der Sozialarbeit,
- dem Leiter des Jugendrotkreuzes
auf Vorschlag der JRK- Mitglieder/Angehörigen,
- dem Leiter der Bergwacht
auf Vorschlag der Bergwachtmitglieder;
- dem Leiter der Wasserwacht
auf Vorschlag der Wasserwachtmitglieder.
Ein hauptamtlicher Geschäftsführer des Ortsvereins nimmt mit beratender
Stimme an der Sitzung des Ortsvereinsvorstands teil. 5
Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.******
(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der
Vorsitzende ein Mann, so soll mindestens eine Frau Stellvertreterin sein oder
umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht
das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des
Schatzmeisters.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes
sein.
5 Wenn es keinen hauptamtlichen Geschäftsführer des Ortsvereins gibt, kann dieser Satz
vollständig gestrichen werden.
****** Es besteht die Möglichkeit, in die Satzung zusätzlich aufzunehmen, dass die Mitglieder des
Ortsvereinsvorstands auf Beschluss der Ortsvereinsversammlung eine angemessene
Tätigkeitsvergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten können.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter/einer
seiner Stellvertreter, anwesend ist.*******
(6) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Das Präsidium des Kreisverbandes ist befugt, ehrenamtliche
Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres
des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der
Geschäfte beauftragen. § 12 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des
Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
§ 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der
Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie einem weiteren in Satz 1
genannten Vorstandsmitglied abgegeben.
§ 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere
1. den Haushaltsplan zu beschließen und die Jahresrechnung vorzubereiten
und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
2. der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
3. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des
Kreisverbandes (§13 Abs. 2 Buchst. c und § 24 Abs. 6 Buchst. g des
Satzung des Kreisverbandes) über Erwerb, Belastung und Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Annahme von
Erbschaften und Vermächtnissen, ebenso die Aufnahme von Darlehen,
die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die
einen Betrag von 20.000,00 Euro überschreiten, zu beschließen;
4. die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen
des Privatrechts zu beschließen.
******* Es wird darauf hingewiesen, dass es nützlich sein kann, in die Satzung zusätzlich aufzunehmen,
dass für die Vorstandsmitglieder – wie beim Vorsitzenden – von der Ortsvereinsversammlung
stimmberechtigte Stellvertreter zu wählen sind, die tätig werden, wenn das ordentliche Mitglied
verhindert ist.
Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen
Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von
Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich
der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des
Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des
Landesverbandes und des Kreisverbandes bezüglich der Verwendung
des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen
Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte
Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen
zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch
hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei
der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von
Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich
der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs.
2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem
Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche
Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige
wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen
Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung
anderer als in Satz 2 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden
Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem
Bundesverband herzustellen ist.
5. über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren
Besoldung im Rahmen des Haushalts zu beschließen;
6. die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen.
(3) Der Ortsvereinsvorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden
übertragen.
(4) Im Übrigen ist der Ortsvereinsvorstand für alle Aufgaben zuständig, die
keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 20 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den
Ortsverein, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten
bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Ortsvereinsvorstand. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an
sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die
notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu
unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
§ 21 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Ortsvereinsvorstand Fachausschüsse
gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der
Fachausschüsse werden vom Ortsvereinsvorstand auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus
ihrer Mitte.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung
oder der Ortsvereinsvorstand Sonderausschüsse mit beratender
Funktion bilden und deren Mitglieder bestellen.
(3) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes haben das Recht der Anwesenheit
in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
5. Abschnitt:
Rotkreuzgemeinschaften
§ 22 Rotkreuzgemeinschaften
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet
oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die
ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen
eigenen Ordnung.
(3) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen,
Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau,
Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und
Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
(4) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder
gegen die jeweiligen Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richt-linien
verstoßen, können die Maßnahmen der Ordnung für Belobigungen,
Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften,
Bergwacht und Wasserwacht angewandt werden.


§ 23 Bereitschaften
Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße
Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu
regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.
§ 24 Sozialarbeit
Die Sozialarbeit nimmt Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der freien
Wohlfahrtspflege wahr.
§ 25 Jugendrotkreuz (JRK)
(1) Mitglieder/Angehörige des Jugendrotkreuzes können Personen bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr sein. Führungskräfte können älter sein. Nach dem
vollendeten 16. Lebensjahr können Mitglieder/Angehörige des
Jugendrotkreuzes auch Mitglieder/Angehörige einer anderen Rotkreuzgemeinschaft
sein. Wenn keine örtliche Jugendrotkreuzgruppe besteht,
können sich Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr einer Bereitschaft
anschließen.
(2) Das Jugendrotkreuz bildet Gruppen und Schulgemeinschaften.
(3) Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an
die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt.
(4) Führungsaufgaben im Jugendrotkreuz, ausgenommen in Schulgemeinschaften,
kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
§ 26 Bergwacht
Die Bergwacht arbeitet entsprechend ihrer Tradition als Naturschutz- und
Bergrettungsorganisation.
§ 27 Arbeitskreise
Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften
wahrgenommen werden, können Arbeitskreise im Einvernehmen
mit dem Kreisverband - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet
werden. Auch Nichtmitglieder können mitarbeiten.
6. Abschnitt:
Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 28 Die Ortsvereinsgeschäftsstelle
(1) Der Ortsverein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 dieser Satzung).
§ 29 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und
finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die ihm nach § 12 Abs. 6 der Kreisverbandssatzung überlassenen und die
sonstigen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und nach
Maßgabe des Haushaltsplanes zu bewirtschaften.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen erstellt einen
Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen
Lagebericht.
(4) Die Wirtschaftspläne, der Jahresabschluss, die Prüfberichte und die Bücher
sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung
sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung
durch den Kreisverband.
(5) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten
neutralen Sachverständigen) geprüft.6 Das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im
Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die
wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die
seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes
Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 30 Vermögenskontrolle und Inventur
Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach einem Plan zu erfassen
und in seinem jeweiligen Bestand dem Kreisverband vorzulegen.
§ 31 Gemeinnützigkeit7
6 Dies gilt nicht für Verbandsgliederungen mit einer Bilanzsumme von weniger als 500.000 EURO.
Bei Kreisverbänden und Ortsvereinen kann die Prüfung auch durch den zuständigen
Landesverband qualifiziert erfolgen (vgl. Beschluss des Präsidialrates vom 23./24.02.2000).
7 Erweiterungen/Konkretisierungen sind möglich, soweit diese nicht dem Sinn der Satzungsregelung
widersprechen. Insoweit besteht insbesondere für § 31 die Möglichkeit eine Formulierung zu
wählen, die vom Finanzamt nicht beanstandet wird.

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Hildrizhausen dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Hildrizhausen dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach
§ 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
(6) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Hildrizhausen darf keine Personen
durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein
Hildrizhausen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als
gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Böblingen
e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen
Vereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird,
so soll das Vermögen des bisherigen Vereins ihm zugewendet werden, soweit
dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
7. Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband … e. V.
fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer
Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder
Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden (§ 24 Abs. 6
Buchst. c der Satzung des Kreisverbandes). Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der
Pflichtverletzung.
(2) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen
zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur
Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen
(kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw.
einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe
von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern
dieser Organe des Mitglieds.
c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe
des Mitglieds.
d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband
Böblingen e. V./Ortsverein Hildrizhausen .
Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung
der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c)
ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer
von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes
sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben
sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen.
Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten
Kreuz.
(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören
und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In
schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden
Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich
nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(5) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium
des Kreisverbandes.
Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Wird ein nichtsrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium
des Kreisverbandes aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des Kreisverbandes einen Notvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der
unverzüglich eine Hauptversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit
dem Ziel, wieder einen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu lassen. In
der Zeit bis zur Hauptversammlung führt der Notvorstand die Geschäfte des
Ortsvereins, soweit sie erforderlich und unerlässlich sind. Ber rechtsfähigen
Ortsvereinen richtet sich diese Maßnahme nach den Maßgaben des
Vereinsrechts.
§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes
kann der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Hildrizhausen
bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Ortsverein
Hildrizhausen zusammengefassten Gliederungen (Gemeinschaften,,
Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) oder den
Mitgliedern unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen
unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten
bedienen. Der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein
Hildrizhausen soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Gliederungen
(Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und
Einrichtungen) oder die betroffenen Mitglieder hören. Seine hier geregelte
Befugnis endet, sobald der Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes
Ortsverein Hildrizhausen zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V.
gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen
Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. gemäß § 33 Abs. 1
der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Deutschen
Roten Kreuzes Kreisverband Böblingen e. V. gem. § 37 Abs. 1 der Satzung
des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen
Präsidiums/Vorstandes über die Maßnahmen des Präsidenten/Vorsitzenden
verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten
Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des
Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus
der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das
Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-
Württemberg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes
Landesverband Baden-Württemberg hinausgehen, werden durch das
Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von
Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber
Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt
zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des
Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt,
für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und
ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 35 Gebietsänderungen
Die Übernahme von anderen Ortsvereinen oder Teilen derselben werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des
Präsidiums des Kreisverbandes. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für
übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen
Beschluss des Präsidiums des Kreisverbandes geändert werden, bei dem der
Vorsitzende des Ortsvereins und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die
Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.
§ 36 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband
Böblingen e. V. ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 37 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den
Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten
entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten
sollte.

§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Kreisverbandes nach §
13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes.